Satzung des Vereins weidewelt e.V.

 

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: "WEIDEWELT". Sein Sitz ist Wetzlar.
Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen.

 

 

§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Natur- und Tierschutz durch naturschutzkonforme Landnutzung - insbesondere Beweidung - sowie die in diesem Zusammenhang stehende ökologische Forschung, Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein ist sowohl national als auch international tätig.
2. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch:
a) Planung, Durchführung und Unterstützung von praktischen Beweidungsmaßnahmen;
b) Planung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Weideflächen;
c) Planung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur artgerechten Tierhaltung bei landwirtschaftlichen Nutztieren;
d) Vernetzung von Projekten und Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene; 
e) Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten (sowohl Grundlagenforschung als auch projektbegleitende Forschung) sowie Monitoringaufgaben;
f) Unterstützung der Idee durch Fachpublikationen, Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildungsmaßnahmen;
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Der Verein besteht aus:
a) Persönlichen Mitgliedern;
b) Korporativen Mitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern.
2. Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und die den Vereinszweck und die Satzung anerkennen, sowie sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichten, können ihren Beitritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand anmelden. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Jahresbeitrag für das laufende Jahr bezahlt ist.
3. Juristische Personen können dem Verein als korporative Mitglieder beitreten. In der Mitgliederversammlung haben sie kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um das Thema erworben haben. Sie sind den Persönlichen Mitgliedern gleichgestellt, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, werden jedoch von den Beitragszahlungen entbunden.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes;
b) durch den Austritt, der bis spätestens 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;
c) durch Auflösung des Vereins;
d) durch Ausschluss.
6. Ein Mitglied, das grob gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es drei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Dem betreffenden Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen und zu begründen; sie wird nach Ablauf eines Monats nach Zustellung rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftliche Beschwerde möglich, über die die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Diese endgültige Entscheidung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Eingang der Beschwerde schriftlich mitzuteilen; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
7. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Jahr bestehen.
8. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und alle Vereinsmitglieder bindend. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe des Versammlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der persönlichen Mitglieder muss der Vorstand innerhalb einer Frist von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit; das Gleiche gilt für Wahlen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes, der Ehrenmitglieder und der Rechnungsprüfer; 
b) die Änderung der Satzung, wozu eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder erforderlich ist; 
c) die Entgegennahme und Diskussion des jährlich zu erstattenden Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Kassenberichtes;
d) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) die Entscheidung über die Verwendung der Finanz- und Sachmittel;
g) die Beschlussfassung von bindenden Resolutionen;
h) die Auflösung des Vereins.
6. Wahlen und Abstimmung erfolgen offen, auf Antrag jedoch geheim.
7. Schriftliche Abstimmung per Brief ist möglich; der Brief muss spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen.
8. Anträge zur Ergänzung dar Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen, wenn sie in der Versammlung Berücksichtigung finden sollen; im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge, die nach Ablauf der Frist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
9. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, der satzungsgemäßen Bekanntgabe der Tagesordnung, die Form der Abstimmung, die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse, die gefassten Beschlüsse, die Feststellung, dass die gefassten Beschlüsse bzw. Wahlergebnisse verkündet worden sind, sowie Ort und Datum der Versammlung. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.

 

 

§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) einem oder drei Besitzer(n)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder für sich kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder können dazu Wahlvorschläge machen. Wählbar sind alle persönlichen geschäftsfähigen Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie in der Versammlung anwesend sind und ihre Bereitschaft erklärt haben. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die Neuwahlen stattgefunden haben. Die Wahl wird von einem Wahlleiter durchgeführt, der durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung dazu beauftragt wird. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dieser Satzung, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und verwaltet das Vereinsvermögen.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer einberufen und geleitet. Die Vorstandssitzungen stehen allen Mitgliedern offen; der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 6 Beirat
1. Dem Vorstand kann zu seiner Unterstützung ein Beirat zugeordnet werden, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
2. Zusätzlich zum Beirat können vom Vorstand Repräsentanten aus verschiedenen Staaten berufen werden.

 

 

§ 7 Finanzmittel
1. Die für die Satzungszwecke erforderlichen Finanzmittel werden durch die Beträge der Mitglieder, sowie durch Finanz- und Sachzuwendungen erbracht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, sowie für die Deckung der anfallenden Organisationskosten verwendet werden.
3. Die Ausgaben dürfen die Höhe der finanziellen Mittel des Vereins nicht überschreiten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 8 Rechnungswesen
1. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Schatzmeister verantwortlich. Er verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen und sammelt die Belege. Er hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand, mündlich der Mitgliederversammlung zu erstatten.
2. Die Prüfung der Jahresrechnungen geschieht durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Sie haben nach Abschluss ihrer Prüfung vor der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht zu erstatten. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

 

 

§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist des Kalenderjahr.

 

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen
1. Im Zweifel über die Auslegung aller Paragraphen dieser Satzung gelten die Vorschriften des Vereinsrechtes des BGB (§§ 21 - 79) sinngemäß.
2. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können
a) ihre Auslagen in nachgewiesener Höhe ersetzt bekommen,
b) eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in
§ 3 Nr. 26a EstG, erhalten

 

 

§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen; sie muss mit 2/3 der Stimmen beschlossen werden. Das Votum kann während der Mitgliederversammlung oder termingerecht schriftlich abgegeben werden.
2. Die Auflösung des Vereins nach 1. ist vom Vorstand unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
3. Die Auflösung des Vereins wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
4. Nach dem Auflösungsbeschluss ist der amtierende Vorstand verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Vereins abzuwickeln.
5. Das verbleibende Vereinsvermögen geht auf das Naturschutz-Zentrum Hessen über und ist im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.